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Auf Grund von § 58 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 79), wird verordnet:
Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO) - Übersicht -
vom 23. Juli 2013; zuletzt geändert Überschrift Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 geändert und § 11a neu eingefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Unterabschnitt 1
Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug und für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 4a Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug
§ 4b Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst
§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Unterabschnitt 2
Zulage für Tauchtätigkeit
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
Unterabschnitt 3
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen
§ 10 Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad
§ 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung
Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Entstehung des Anspruchs, Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung
§ 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung
Unterabschnitt 2
Einzelne Zulagen
§ 14 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
§ 15 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze
§ 16 Zulage für Luftfahrzeugbesatzungen der Polizei
§ 17 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
Abschnitt 4
Schlussbestimmung
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Red 20231113