Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 15 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze

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Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 15 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze

 

§ 15 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze

(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ständig für besondere polizeiliche Einsätze

1. in der Spezialeinheit Personen- und Veranstaltungsschutz oder
2. in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit

verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 170 Euro monatlich.

(2) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ständig für besondere polizeiliche Einsätze

1. in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando,
2. in den Spezialeinheiten Operative Technik und Operative Telekommunikationsüberwachung oder
3. unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität als Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler

verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich.

(3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 54 HmbBesG und einer Zulage nach § 16 dieser Verordnung gewährt.

(4) Im Falle einer Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 14 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesO A/B) in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1436), zuletzt geändert am 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978, 1979), in der jeweils geltenden Fassung die Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der Stellenzulage nach § 49 HmbBesG den Betrag der Stellenzulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen BBesO A/B übersteigt.


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Red 20231113

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