Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung

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Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung

 

§ 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung wird die Zulage nur weitergewährt im Falle

1. eines Erholungsurlaubs,
2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3. einer Erkrankung,
4. einer Teilnahme an einer stationären Maßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung (einschließlich Heilkur),
5. einer Dienstbefreiung,
6. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
7. einer Dienstreise,

der Beamtin oder des Beamten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 7 wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung oder Rehabilitationsmaßnahme (Absatz 1 Nummern 3 und 4), die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt.

(4) Bei Unterbrechungen der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung oder Rehabilitationsmaßnahme (Absatz 1 Nummern 3 und 4), die auf einem Dienstunfall beruhen, bei dem die Voraussetzungen des § 41 HmbBeamtVG erfüllt sind, ohne dass es erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte die Lebensgefahr bei Ausübung der Diensthandlung kannte, wird die Zulage längstens für 24 Monate weitergewährt.


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