Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 12 Entstehung des Anspruchs, Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung

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Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 12 Entstehung des Anspruchs, Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung

 

Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften 

§ 12 Entstehung des Anspruchs, Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Verwendung und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 13 bis 17 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Zulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in Zeiten der Beschäftigung und Zeiten der Freistellung aufteilt, wird die Zulage entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt (§ 7 Absatz 2 HmbBesG).


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Red 20231113

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