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>>>zur Übersicht der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung (HmbEZulVO)
Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 4a Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug
§ 4a Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach 6.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, montags von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie montags bis donnerstags von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages,........3,76 Euro je Stunde,
2. an Freitagen und Samstagen sowie an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages,....
4,83 Euro je Stunde,
Neben einer Zulage nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Zulage nach Satz 1 Nummer 1 nicht gewährt.
(2) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
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Red 20231113