Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 8 Höhe der Zulage

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Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 8 Höhe der Zulage

 

§ 8 Höhe der Zulage

(1) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 Metern....11,45 Euro,
von mehr als 5 Metern.....13,89 Euro,
von mehr als 10 Metern.....17,26 Euro,
von mehr als 15 Metern.....22,23 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde Tauchzeit.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchtätigkeit

1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,
2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,
3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,
4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad Celsius um 25 vom Hundert.

(4) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.


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Red 20231113

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