Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 15 Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

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Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 15 Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

 

§ 15 Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten können die zwanzig Arbeitstage übersteigenden Erholungsurlaubstage auf die folgenden Urlaubsjahre übertragen werden, solange der Beamtin oder dem Beamten für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Der übertragene Urlaub ist spätestens im zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes, bei Wegfall der Personensorge im folgenden Urlaubsjahr, anzutreten; nicht genommener Urlaub verfällt. § 13 Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des übertragenen Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personenkreis.


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Red 20231113

 

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