Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 14 Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Hamburg
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Hamburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

>>>zur Übersicht der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO)

 


Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 14 Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

 

§ 14 Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub nach den §§ 5 bis 10, der zu diesem Zeitpunkt nicht nach Absatz 2 verfallen ist, von Amts wegen abzugelten.

(2) Abweichend von § 13 Absatz 2 verfällt der Erholungsurlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, sofern die Beamtin oder der Beamte zuvor hierauf hingewiesen wurde und die Beamtin oder der Beamte bewusst von der Inanspruchnahme absieht.

(3) Der Abgeltungsbetrag je nicht genommenem Urlaubstag entspricht dem anteiligen Bruttobezug eines Arbeitstages. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der zustehenden Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Bruttobesoldung ist anhand der Dienstbezüge gemäß § 2 Absatz 1 und der sonstigen Bezüge gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 224), in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages ist die Summe dieser Bruttobezüge durch die Anzahl der in den Zeitraum nach Satz 2 fallenden Kalendertage zu dividieren und anschließend mit der Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird. Der Abgeltungsanspruch geht bei Tod der Beamtin oder des Beamten auf die Erbin oder den Erben oder die Erbinnen oder Erben über.

(5) Bei Tod während des aktiven Beamtenverhältnisses ist der ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach Absatz 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 gegenüber der Erbin oder dem Erben oder den Erbinnen oder Erben abzugelten.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Hamburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund umdie Hansestadt Hamburg. Es gibt sehr vieles zu sehen: Alster - der Park der Vielfältigkeit. Die lange umstrittemde Elbphilharmonie ist mehr als ein Klangerlebnis. Einfach ein tolles Konzerthaus.Speicherstadt (Weltkulturerbe), Landungsbrücken, Michel - Hamburgs bekanntestes Wahrzeichen. Es lohnt siuch auch das Planetarium mit dem Sternenwissen im Stadtpark. Sonntags früh um 05.00 Uhr geht es zum Fischmarkt, dem weltberühmten Wochenmarkt in Hamburg. Und abschließend die sündoge Meile der Reeperbahn und der Große Freiheit.


Red 20231113

 

mehr zu: Hamburger Erholungsurlaubsverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024