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Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 10 Dauer bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit
§ 10 Dauer bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit
(1) Bei einer Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres bleiben bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbene Urlaubsansprüche sowie Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, die zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen sind, unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch wird jeweils durch eine abschnittsweise Betrachtung ermittelt, für jeden vollen Kalendermonat steht der Beamtin oder dem Beamten ein Zwölftel des nach § 9 zu ermittelnden Urlaubs zu. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat der höhere Beschäftigungsumfang zugrunde gelegt.
(2) Abweichend von § 4 ist der bis zu einer Änderung der Wochenarbeitszeit oder bis zu einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit erworbene Urlaubsanspruch nach Stunden zu berechnen. Dabei ist jeder Urlaubstag mit der vor der Änderung auf ihn entfallenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten. Die so ermittelte Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Bleibt danach der Urlaubsanspruch hinter dem unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch zurück, wird er um die fehlenden Urlaubstage ergänzt. Ein bei der Berechnung verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet. Sind vor der Änderung der Arbeitszeit mehr Urlaubstage verbraucht worden als anteilig zustanden, sind die zu viel verbrauchten Urlaubstage ebenfalls in Stunden umzurechnen und vom Urlaubsanspruch für das weitere laufende Urlaubsjahr abzuziehen.
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Red 20231113