Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 17 Erkrankung und Absonderung

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Hamburg
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Hamburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

>>>zur Übersicht der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO)

 


Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 17 Erkrankung und Absonderung

 

§ 17 Erkrankung und Absonderung

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter während ihres oder seines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt sie oder er dies unverzüglich an, wird ihr oder ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich durch eine Ärztin oder einen Arzt untersuchen zu lassen, die oder der von der obersten Dienstbehörde bestimmt wird.

(2) Tage einer Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2815), in der jeweils geltenden Fassung oder nach einer Vorschrift, die auf Grund von § 32 oder § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 IfSG erlassen wurde, werden auf den Urlaub einer Beamtin oder eines Beamten nicht angerechnet.

(3) Will eine Beamtin oder ein Beamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder nach Beendigung der Absonderung ihren oder seinen Erholungsurlaub über den festgelegten Zeitraum hinaus fortsetzen, bedarf sie oder er hierzu einer Bewilligung.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Hamburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund umdie Hansestadt Hamburg. Es gibt sehr vieles zu sehen: Alster - der Park der Vielfältigkeit. Die lange umstrittemde Elbphilharmonie ist mehr als ein Klangerlebnis. Einfach ein tolles Konzerthaus.Speicherstadt (Weltkulturerbe), Landungsbrücken, Michel - Hamburgs bekanntestes Wahrzeichen. Es lohnt siuch auch das Planetarium mit dem Sternenwissen im Stadtpark. Sonntags früh um 05.00 Uhr geht es zum Fischmarkt, dem weltberühmten Wochenmarkt in Hamburg. Und abschließend die sündoge Meile der Reeperbahn und der Große Freiheit.


Red 20231113

 

mehr zu: Hamburger Erholungsurlaubsverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024