Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 8 Höchstdauer des Gesamturlaubs

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Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 8 Höchstdauer des Gesamturlaubs

 

§ 8 Höchstdauer des Gesamturlaubs

(1) Zusatzurlaub wird nur bis zur Dauer von insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Er wird insoweit gekürzt, als er zusammen mit dem Erholungsurlaub nach § 5 mehr als 34 Arbeitstage im Urlaubsjahr beträgt. Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatzurlaub nach § 6 Absätze 1 bis 7 und nach den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die im Urlaubsjahr 1978 ohne Berücksichtigung des Zusatzurlaubs nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamten vom 22. Februar 1972 (HmbGVBl. S. 45) in der am 30. April 1986 geltenden Fassung und des bisherigen Winterzusatzurlaubs einen längeren Urlaub erhalten oder nur deshalb nicht erhalten haben, weil Sonderurlaub für ein Kur- oder Heilverfahren gewährt worden ist.


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Red 20231113

 

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