Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 11 Anpassungslehrgang

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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 11 Anpassungslehrgang

 

§ 11 Anpassungslehrgang

(1) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der auf der Grundlage der einschlägigen Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen und der Laufbahnverordnung der jeweiligen Fachrichtung nach § 6 Absatz 3 festgestellten Defizite festgelegt. Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Tätigkeit in den Laufbahnaufgaben in einer oder mehreren Ausbildungsstellen jeweils unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Die berufspraktische Tätigkeit kann durch theoretische Ausbildungsanteile ergänzt werden.

(2) Der Anpassungslehrgang soll regelmäßig die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten; er darf höchstens drei Jahre und für den Fall, dass für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn ein entsprechender Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, nicht länger als dieser dauern. Der Anpassungslehrgang kann verlängert werden, soweit die aufgrund von Erkrankungszeiten oder aus anderen zwingenden Gründen verursachten Ausfallzeiten in der für die Fortsetzung des Anpassungslehrgangs verbleibenden Zeit nicht mehr kompensiert werden können.

(3) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag festgelegt.

(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Antragstellerin oder des Antragstellers der Fortführung des Anpassungslehrgangs entgegenstehen; bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Vertrag durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich und mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Damit gilt der Anpassungslehrgang als nicht erfolgreich abgeschlossen.

(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden bewertet. Zur Bewertung wird die Notenskala des § 8 Absatz 1 herangezogen. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs ein Gesamtergebnis gebildet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle legt die Gewichtungen der einzelnen Lehrgangsabschnitte zur Bildung des Gesamtergebnisses in Abhängigkeit von deren Bedeutung für die nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Fächer fest.

(6) Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich durchlaufen, wenn die festgestellten Defizite ausgeglichen sind und die Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. § 10 gilt entsprechend.


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