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>>>zur Übersicht der Hamburgischen EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (HmbEULBAVO)
Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 7 Prüfungskommission
§ 7 Prüfungskommission
(1) Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission durchgeführt, deren Mitglieder von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der zu prüfenden Fachgebiete bestellt werden. Sie besteht in der Regel aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommission ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.
(2) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift mit folgenden Angaben anzufertigen:
1. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. der Name der Antragstellerin oder des Antragstellers,
3. die Prüfungsthemen,
4. Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile,
5. der Verlauf der Prüfung und besondere Vorkommnisse,
6. die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile sowie
7. das abschließende Ergebnis der Eignungsprüfung.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
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Red 20231113