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>>>zur Übersicht der Hamburgischen EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (HmbEULBAVO)
Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 17 Durchführung des Informationsaustauschs
§ 17 Durchführung des Informationsaustauschs
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustausches nach den §§ 15 und 16 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert am 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37), zuletzt geändert am 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11).
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Der Informationsaustausch nach den §§ 15 und 16 erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
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Red 20231113