Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 16 Vorwarnmechanismus

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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 16 Vorwarnmechanismus

 

 

§ 16 Vorwarnmechanismus

(1) Hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen eines der in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung dieses Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen in § 1 Satz 1 genannten Staaten hiervon zu unterrichten.

(2) Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der in § 1 Satz 1 genannten Staaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung ist auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der in § 1 Satz 1 genannten Staaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat oder liegt eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vor, die inzident die Nutzung einer gefälschten Berufsqualifikation feststellt, so hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle alle übrigen in § 1 Satz 1 genannten Staaten über die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren.


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Red 20231113

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