Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 15 Verwaltungszusammenarbeit

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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 15 Verwaltungszusammenarbeit

 

Fünfter Teil
Verwaltungszusammenarbeit 

§ 15 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle arbeitet eng mit den in § 1 Satz 1 genannten Staaten sowie den nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren zusammen und leistet diesen Amtshilfe; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen. Insbesondere sind die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Berufsausübung in den genannten Staaten erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten.


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Red 20231113

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