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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 6 Zweck, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
Dritter Teil
Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
§ 6 Zweck, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende, ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende, staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, Aufgaben der der Berufsqualifikation entsprechenden Laufbahn wahrzunehmen, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Herkunftsstaat verfügt.
(2) Die Eignungsprüfung wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt; sie kann auch von einer Stelle abgenommen werden, die durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land bestimmt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält die Möglichkeit, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Ausübung des Wahlrechts nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder ihrer Festsetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 abzulegen. Soweit nach § 5 Absatz 2 Satz 2 sowohl eine Eignungsprüfung als auch ein Anpassungslehrgang durchzuführen sind, wird die Eignungsprüfung erst durchgeführt, nachdem der Anpassungslehrgang erfolgreich durchlaufen wurde.
(3) Inhalt und Umfang der Prüfung sind von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aufgrund eines Vergleichs der für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, erforderlichen Fächer mit den vorliegenden Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und den sich daraus ergebenden Defiziten festzulegen. Hierzu wird ein Verzeichnis der Sachgebiete erstellt, die aufgrund eines Vergleichs der für die Laufbahnbefähigung nach den einschlägigen Laufbahn-, Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Qualifikation und den vorliegenden Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden.
(4) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil mit den nach Absatz 3 festgelegten Prüfungsinhalten. Der schriftliche Teil kann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann weitere Prüfungsteile (zum Beispiel Aktenvortrag, Prüfungsunterricht oder praktische Prüfung) vorschreiben. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält spätestens acht Wochen vor Beginn der Eignungsprüfung eine schriftliche Mitteilung über Zeit, Ort und Ablauf der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls der weiteren Prüfungsteile sowie über die nach Absatz 3 festgelegten Prüfungsinhalte. In der Mitteilung ist auch auf die möglichen Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens (§ 9 Absatz 5) hinzuweisen.
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Red 20231113