Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 4 Partieller Zugang

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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 4 Partieller Zugang

 

§ 4 Partieller Zugang

Abweichend von § 3 wird eine Qualifikation auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn auch dann anerkannt, wenn

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung berechtigt ist, eine der Qualifikation entsprechende Berufstätigkeit auszuüben,
2. deren Unterschiede gegenüber der Tätigkeit in der für die Anerkennung in Betracht kommenden Laufbahn jedoch so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2) zum Ausgleich daraus resultierender Defizite dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und
3. die Berufstätigkeit sich einer möglichen Tätigkeit in der Laufbahn zuordnen lässt, die objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn in der Weise zu trennen ist, dass diese anderen Tätigkeiten und die mit ihnen verbundenen Ämter vom Zugang innerhalb der Laufbahn auszunehmen sind; eine im Herkunftsmitgliedstaat mögliche eigenständige Ausübung der Berufstätigkeit ist dabei zu berücksichtigen.

In der Anerkennung sind Art und Umfang der in diesen Fällen innerhalb der Laufbahnbefähigung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), geändert am 19. Januar 2016 (HmbGVBl. S. 39, 45), einzuschränkenden Zugangsberechtigung zu Ämtern der Laufbahn festzustellen. Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.


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