Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 1 Anwendungsbreich

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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 1 Anwendungsbereich

 

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen

1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,

als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132). Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Artikeln 21 bis 49b der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 16 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG. Darüber hinaus regeln die §§ 15 bis 17 dieser Verordnung den Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen der in Satz 1 genannten Staaten auch soweit es sich um im Inland erworbene Ausbildungsnachweise handelt.


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