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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO -) in Hamburg: § 8 Schutzvorschriften
§ 8 Schutzvorschriften
(1) Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1378), in der jeweils geltenden Fassung eine abweichende Regelung trifft.
(2) Die Schutzvorschriften der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 460) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
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Red 20231113