Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2024-2025

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Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2024-2025

Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2024/2025 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen


Artikel 1
Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 (HmbBesVAnpG 2024/2025)

§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
1. Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3. Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die
1. ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2. ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3. öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. November 2024
(1) Ab dem 1. November 2024 werden die Grundgehaltssätze nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz
(HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 17. November 2023
(HmbGVBl. S. 361, 362) um 200,00 Euro erhöht.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für
1. die Grundgehaltssätze
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer,
b) der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter,
2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie festgesetzte Sondergrundgehälter nach fortgeltenden
Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3. die Grundgehaltssätze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung
C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage X HmbBesG).
(3) Ab dem 1. November 2024 werden um 4,76 vom Hundert erhöht
1. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis
A 5,
2. die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 HmbBesG,
3. die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG, der
Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge
sowie die Lehrvergütung nach § 41 Absatz 6 HmbBesG,
4. die Beträge zu § 4 Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom
8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238),
5. die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 4b
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom
23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 4. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238).
(4) Die Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. November 2024 um 100 Euro erhöht.

§ 3
Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Die Erhöhung nach § 2 Absatz 2 gilt entsprechend für die
a) in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen
Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des
Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen,
b) allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22.
Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).

§ 4
Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. November 2024
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 2 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

§ 5
Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Februar 2025
Ab dem 1. Februar 2025 werden um 5,5 vom Hundert erhöht
1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag der Stufen 1 bis 3,
3. die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 HmbBesG,
4. die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG, der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge sowie die Lehrvergütung nach § 41 Absatz 6 HmbBesG,
5. die Beträge zu § 4 Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
6. die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 4b
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung,
7. die Anwärtergrundbeträge.

§ 6
Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
Die Erhöhung nach § 5 gilt entsprechend für
1. die Grundgehaltssätze
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter,
2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3. die Grundgehaltssätze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage X HmbBesG),
4. die
a) in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen,
b) allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).

§ 7
Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar 2025
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 5 entsprechend
für die in den §§ 5 und 6 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge
zugrunde liegen.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

In Anlage VII des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt
geändert am 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird die Textstelle „145,96“ durch die Textstelle
„141,98“ ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

In Anlage VII des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt
geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird die Textstelle „141,98“ “ durch die Textstelle „145,96“ ersetzt.

Artikel 4
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch
Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 2 wird hinter dem Wort „Dienstkraftfahrzeug“ die Textstelle „oder eine Bahn-
Card 100“ eingefügt.
2. In § 45 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Anspruchsberechtigte in Teilzeit, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung
erreichen, erhalten den Zuschlag im Sinne des Satzes 1 anteilig entsprechend der
Summe der individuell vereinbarten Arbeitszeiten.“
3. In § 45a Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt
„Maßgeblich ist die sich aus den Verhältnissen des Bezugsmonats ergebende Jahresbesoldung.“
4. In Anlage I wird im Eintrag zu Besoldungsgruppe A 15 hinter der Textstelle
„Studiendirektorin, Studiendirektor“
die Textstelle
„– als Leiterin oder Leiter der Verwaltungsschule im Zentrum für Aus- und Fortbildung –“
eingefügt.
5. In Anlage II wird die Textstelle
„Besoldungsgruppe B 1
Keine Ämter“ gestrichen.
6. Der Familienzuschlag für vierte und weitere Kinder wird um 878,00 Euro erhöht. Die Anlagen VII
und VIIa erhalten die aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
7. Die Anlagen VI, VII und VIII bis X erhalten die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt
geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 13a der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 89k folgender Eintrag eingefügt:
„§ 89l Ergänzendes Altersgeld aufgrund eines Wechsels in den öffentlichen Dienst eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union“
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag „150,04 Euro“ durch den Betrag „157,18 Euro“ und der
Betrag „107,16 Euro“ durch den Betrag „112,26 Euro“ ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Nummer 4 wird die Zahl „520“ durch die Zahl „538“ ersetzt.
3.2 In Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Textstelle „in der Fassung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert am 27. März 2024 (BGBl. I Nr.
107 S. 1, 4“ eingefügt.
4. § 39 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von
„30 179 Euro,
40 244 Euro,
50 362 Euro,
60 452 Euro,
70 620 Euro,
80 740 Euro,
90 889 Euro,
100 989 Euro.“
5. § 56 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 4 wird der Betrag „2,96 Euro“ durch den Betrag „3,10 Euro“ ersetzt.
5.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
5.2.1 In Nummer 1 wird der Betrag „1,00 Euro“ durch den Betrag „1,05 Euro“ ersetzt.
5.2.2 In Nummer 2 wird der Betrag „0,73 Euro“ durch den Betrag „0,76 Euro“ ersetzt.
6. § 57 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6.1 In Nummer 1 wird der Betrag „1,95 Euro“ durch den Betrag „2,04 Euro“ ersetzt.
6.2 In Nummer 2 wird der Betrag „1,00 Euro“ durch den Betrag „1,05 Euro“ ersetzt.
7. § 58 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7.1.1 In Satz 1 wird der Betrag „2,07 Euro“ durch den Betrag „2,17 Euro“ ersetzt.
7.1.2 In Satz 3 wird der Betrag „2,96 Euro“ durch den Betrag „3,10 Euro“ ersetzt.
7.2 In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „1 Euro“ durch den Betrag „1,05 Euro“ ersetzt.
8. In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Zahl „520“
durch die Zahl „538“ ersetzt.
9. In § 61 Absatz 2a Satz 1 wird der Betrag „53,26 Euro“ durch den Betrag „55,80 Euro“ ersetzt.
10. In § 64 Absatz 2 Nummer 2 wird die Zahl „520“ durch die Zahl „538“ ersetzt.
11. In § 89d Absatz 7 Satz 3 wird jeweils die Zahl „520“ durch die Zahl „538“ ersetzt.
12. Hinter § 89 k wird folgender § 89 l eingefügt:
„§ 89l
Ergänzendes Altersgeld aufgrund eines Wechsels in den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
(1) Auf Antrag erhalten Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Beamtenstatusgesetzes vor dem 1. Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden und
nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert wurden, wenn sie oder
er im unmittelbaren Anschluss eine ihrer Art oder der erforderlichen Ausbildung nach ähnliche
berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Land
aufgenommen haben, in dem nach einem Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union
Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gleichwertige Regelungen
zur Anwendung kommen, ein ergänzendes Altersgeld. Die Unmittelbarkeit wird vermutet,
wenn zwischen der Beendigung und dem Beginn der beruflichen Tätigkeit in dem anderen
Mitgliedsstaat nicht mehr als drei Monate vergangen sind.
(2) Ein Anspruch auf ergänzendes Altersgeld besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis ohne
den Antrag durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder wegen einer vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch den Verlust der Beamtenrechte geendet hätte.
(3) Die Hinterbliebenen der oder des nach Absatz 1 Anspruchsberechtigten erhalten ein ergänzendes
Hinterbliebenenaltersgeld.
(4) Für die Berechnung des ergänzenden Altersgeldes und des ergänzenden Hinterbliebenenaltersgeldes
gelten die §§ 89a bis 89k sinngemäß. § 89c Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
Die sich aus der Nachversicherung der altersgeldfähigen Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
ergebenden Renten werden in vollem Umfang auf das ergänzende Altersgeld oder
das ergänzende Hinterbliebenenaltersgeld angerechnet.
(5) Das ergänzende Altersgeld und das ergänzende Hinterbliebenenaltersgeld werden unter den
Voraussetzungen dieses Abschnitts rückwirkend gezahlt.
(6) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 hat die ehemalige Beamtin oder der
ehemalige Beamte oder haben die Hinterbliebenen die notwendigen Nachweise der zuständigen
Stelle vorzulegen.“

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes

Die Anlagen 1 und 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 67), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535), erhalten die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 7
Änderung der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung

§ 4 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt
geändert am 4. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Beträge „16,60 Euro“ durch „17,39 Euro“, „22,76 Euro“ durch
„23,84 Euro“ und „30,87 Euro“ durch „32,34 Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Beträge „20,85 Euro“ durch „21,84 Euro“, „25,81 Euro“ durch
„27,04 Euro“ und „35,83 Euro“ durch „37,54 Euro“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung

Die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert
am 4. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird der Betrag „3,75 Euro“ durch den Betrag „3,93 Euro“ ersetzt.
2. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils der Betrag
„3,76 Euro“ durch den Betrag „3,94 Euro“ ersetzt.
3. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils der Betrag
„4,83 Euro“ durch den Betrag „5,06 Euro“ ersetzt.
4. § 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung;
„(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ständig für besondere polizeiliche
Einsätze
1. in der Spezialeinheit Personen- und Veranstaltungsschutz,
2. in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit oder
3. als ausgebildete Entschärferinnen bzw. Entschärfer von unkonventionellen Spreng- oder
Brandvorrichtungen
verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 170 Euro monatlich.“

Artikel 9
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch
Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu § 83 aufgehoben.
2. § 45 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und
Richter der Stufe 1, denen der Kindergarantiebetrag nach dem Einkommensteuergesetz oder
nach dem Bundeskindergrundsicherungsgesetz vom … (BGBl. Nr. ... S. …) zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 6 oder § 35 des
Bundeskindergrundsicherungsgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl
der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen,
Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben
oder für nichtig erklärt ist, denen der Kindergarantiebetrag nach dem Einkommensteuergesetz
oder nach dem Bundeskindergrundsicherungsgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung
des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 6 oder § 35 des Bundeskindergrundsicherungsgesetzes
zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.“
2.2 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person,
die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag
nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende
Betrag des Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter
gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm der Kindergarantiebetrag nach dem Einkommensteuergesetz
oder nach dem Bundeskindergrundsicherungsgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung
des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 6 des Bundeskindergrundsicherungsgesetzes
vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden
Stufen stehen vergleichbare Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich.“
3. In § 69 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erhöht sich der Vomhundertsatz der Anwärtersonderzuschläge, erstreckt sich diese Erhöhung
auch auf diejenigen Anwärterinnen und Anwärter, denen ein Anwärtersonderzuschlag im Vorbereitungsdienst
der jeweiligen Fachrichtung in der entsprechenden Laufbahngruppe und dem entsprechenden
Einstiegsamt bereits gewährt wird.“
4. § 83 wird aufgehoben.
5. Anlage VIIa erhält die aus Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
6. Die Anlagen VI, VII und VIII bis X erhalten die aus Anlage 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 10
Weitere Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hamburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt
geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag „157,18 Euro“ durch den Betrag „165,82 Euro“ und der
Betrag „112,26 Euro“ durch den Betrag „118,43 Euro“ ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Nummer 4 wird die Zahl „538“ durch die Zahl „556“ ersetzt.
3. § 39 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von
30 189 Euro,
40 257 Euro,
50 382 Euro,
60 477 Euro,
70 654 Euro,
80 781 Euro,
90 938 Euro,
100 1.043 Euro.“
4. § 56 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 4 wird der Betrag „3,10 Euro“ durch den Betrag „3,27 Euro“ ersetzt.
4.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Nummer 1 wird der Betrag „1,05 Euro“ durch den Betrag „1,11 Euro“ ersetzt.
4.2.2 In Nummer 2 wird der Betrag „0,76 Euro“ durch den Betrag „0,80 Euro“ ersetzt.
5. § 57 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5.1 In Nummer 1 wird der Betrag „2,04 Euro“ durch den Betrag „2,15 Euro“ ersetzt.
5.2 In Nummer 2 wird der Betrag „1,05 Euro“ durch den Betrag „1,11 Euro“ ersetzt.
6. § 58 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6.1.1 In Satz 1 wird der Betrag „2,17 Euro“ durch den Betrag „2,29 Euro“ ersetzt.
6.1.2 In Satz 3 wird der Betrag „3,10 Euro“ durch den Betrag „3,27 Euro“ ersetzt.
6.2 In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „1,05 Euro“ durch den Betrag „1,11 Euro“ ersetzt.
7. In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Zahl
„538“ durch die Zahl „556“ ersetzt.
8. In § 61 Absatz 2a Satz 1 wird der Betrag „55,80 Euro“ durch den Betrag „58,87 Euro“ ersetzt.
9. In § 64 Absatz 2 Nummer 2 wird die Zahl „538“ durch die Zahl „556“ ersetzt.
10. In § 89d Absatz 7 Satz 3 wird jeweils die Zahl „538“ durch die Zahl „556“ ersetzt.

Artikel 11
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes

Die Anlagen 1 und 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 26. Januar 2010
(HmbGVBl. S. 23, 67), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, erhalten die aus Anlage 6 zu
diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 12
Weitere Änderung der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung

§ 4 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt
geändert durch Artikel 7 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Beträge „17,39 Euro“ durch „18,35 Euro“, „23,84 Euro“ durch
„25,15 Euro“ und „32,34 Euro“ durch „34,12 Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Beträge „21,84 Euro“ durch „23,04 Euro“, „27,04 Euro“ durch
„28,53 Euro“ und „37,54 Euro“ durch „39,60 Euro“ ersetzt.

Artikel 13
Weitere Änderung der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung

Die Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert
durch Artikel 8 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird der Betrag „3,93 Euro“ durch den Betrag „4,15 Euro“ ersetzt.
2. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils der Betrag
„3,94 Euro“ durch den Betrag „4,16 Euro“ ersetzt.
3. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils der Betrag
„5,06 Euro“ durch den Betrag „5,34 Euro“ ersetzt.

Artikel 14
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch
Artikel 9 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Die Beträge der Stellenzulagen nach den §§ 49, 50, 51, 53, 54 und 55 werden erhöht.
2. Die Anlage IX erhält die aus Anlage 7 ersichtliche Fassung.

Artikel 15
Weitere Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch
Artikel 14 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Die Beträge der Stellenzulagen nach den §§ 49, 50 und 51 werden erhöht.
2. Die Anlage IX erhält die aus Anlage 8 ersichtliche Fassung.

Artikel 16
Schlussbestimmungen

Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022
in Kraft. Artikel 4 Nummern 3 und 6 und Artikel 5 Nummern 3, 8, 10 und 11 treten mit Wirkung vom
1. Januar 2024 in Kraft. Artikel 4 Nummer 4 tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Artikel 4 Nummer 7, Artikel
5 Nummern 2, 4 bis 7 und 9 sowie die Artikel 6 bis 8 treten am 1. November 2024 in Kraft. Artikel 9
Nummern 2 und 5 und Artikel 10 Nummern 2, 7, 9 und 10 treten zum 1. Januar 2025 in Kraft. Artikel 9
Nummer 6, Artikel 10 Nummern 1, 3 bis 6 und 8 sowie die Artikel 11 bis 13 treten am 1. Februar 2025
in Kraft. Artikel 14 tritt am 1. August 2025 in Kraft. Artikel 15 tritt am 1. August 2026 in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.


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Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund umdie Hansestadt Hamburg. Es gibt sehr vieles zu sehen: Alster - der Park der Vielfältigkeit. Die lange umstrittemde Elbphilharmonie ist mehr als ein Klangerlebnis. Einfach ein tolles Konzerthaus.Speicherstadt (Weltkulturerbe), Landungsbrücken, Michel - Hamburgs bekanntestes Wahrzeichen. Es lohnt siuch auch das Planetarium mit dem Sternenwissen im Stadtpark. Sonntags früh um 05.00 Uhr geht es zum Fischmarkt, dem weltberühmten Wochenmarkt in Hamburg. Und abschließend die sündoge Meile der Reeperbahn und der Große Freiheit.


 

Red 20230116 / 20230101 / 20250414

 

 

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