Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO) - Übersicht -

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Auf Grund von § 58 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 79), wird verordnet:

Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO) - Übersicht -

vom 23. Juli 2013; zuletzt geändert Überschrift Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 geändert und § 11a neu eingefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238)


Inhaltsverzeichnis

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

 

Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Unterabschnitt 1
Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug und für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 4a Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug

§ 4b Höhe und Berechnung der Zulage für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst

§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

§ 6 Ausschluss der Zulagen

 

Unterabschnitt 2
Zulage für Tauchtätigkeit

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen

§ 8 Höhe der Zulage 

§ 9 Berechnung der Zulage

 

Unterabschnitt 3
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen

§ 10 Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad

§ 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung

 

Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 12 Entstehung des Anspruchs, Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung

§ 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung

 

Unterabschnitt 2
Einzelne Zulagen

§ 14 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

§ 15 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze

§ 16 Zulage für Luftfahrzeugbesatzungen der Polizei

§ 17 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen

 

Abschnitt 4
Schlussbestimmung

§ 18 Inkrafttreten


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Red 20231113

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