Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 3 Allgemeine Voraussetzungen

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Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 3 Allgemeine Voraussetzungen

 

Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Unterabschnitt 1
Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug und für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst 

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern vermindert sich der in Satz 1 bezeichnete Umfang des zu leistenden Dienstes zu ungünstigen Zeiten im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden sowie Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte, die im feuerwehrtechnischen Dienst oder im Rettungsdienst verwendet werden, anstelle einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten eine Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug beziehungsweise im Feuerwehreinsatzdienst. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; sowie am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Besonders belastender Dienst im Polizeivollzug und besonders belastender Dienst im Feuerwehreinsatzdienst ist der Dienst

1. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
2. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, und
3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(4) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.

(5) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten, zu den besonders belastenden Diensten im Polizeivollzug und zu den besonders belastenden Diensten im Feuerwehreinsatzdienst gehört nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(6) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 5 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.


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Red 20231113

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