Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 10 Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad

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Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 10 Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad

 

Unterabschnitt 3
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen 

§ 10 Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad

Beamtinnen und Beamte erhalten für das Laborieren, Delaborieren oder Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage. Die Tätigkeit muss von der Beamtin oder dem Beamten selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt für jeden Tag, an dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, 3,83 Euro. Bei einem Umfang der Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,77 Euro, höchstens jedoch bis zu 7,68 Euro.


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Red 20231113

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