Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 16 Zulage für Luftfahrzeugbesatzungen der Polizei

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Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 16 Zulage für Luftfahrzeugbesatzungen der Polizei

 

§ 16 Zulage für Luftfahrzeugbesatzungen der Polizei

(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die als Luftfahrzeugführerin, Luftfahrzeugführer, Flugtechnikerin oder Flugtechniker als ständige Luftfahrzeugbesatzungen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die aus dienstlicher Notwendigkeit als nichtständige Luftfahrzeugbesatzung zum Mitfliegen verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen. Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

(3) Die Zulage beträgt monatlich in der Verwendung als

1. Luftfahrzeugführerin und Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerin und Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 176,40 Euro,
2. Luftfahrzeugführerin und Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerin und Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 132,94 Euro,
3. nichtständige Luftfahrzeugbesatzung (Absatz 2) 46,02 Euro.

Zusatzqualifikation im Sinne von Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die abgeschlossene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.


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