Beihilfeverordnung des Landes Hamburg: § .1 Regelungszweck
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§ 1 Regelungszweck
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen nach § 80 Absatz 11 HmbBG. Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.