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Nebentätigkeitsrecht für Beamtinnen und Beamte des Landes Hamburg
Das Nebentätigkeitsrecht des Landes Hamburg ist in den §§ 68 bis 73a Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) geregelt. Entsprechend der Regelung in § 73 HmbBG sind weitere Vorschriften zur Nebentätigkeit in der Hamburger Nebentätigkeitsverordnung (HmbNVO) zu finden.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Die Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten ist in § 69 HmbBG geregelt, der weitgehend der Bundesvorschrift (§ 65 BBG) entspricht. Für Nebentätigkeiten in geringem Umfang außerhalb der Arbeitszeit gilt gemäß § 7 Abs. 1 HmbNVO die Genehmigung allgemein erteilt, sofern kein Versagungsgrund vorliegt und das daraus erzielte Einkommen die Grenze von 100 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 7 Abs. 2 HmbNVO mindestens ein Monat vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind in § 70 HmbBG geregelt, der inhaltlich weitgehend mit der entsprechenden Bundesregelung (§ 66 BBG) übereinstimmt. Zuständig für die Untersagung der Nebentätigkeit ist gemäß § 70 Abs. 2 HmbBG der Dienstvorgesetzte.
Dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung
Die Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn ist in § 68 HmbBG geregelt, der weitgehend der Bundesregelung (§ 64 BBG) entspricht. Allerdings wird in der Hamburger Landesvorschrift auf das Verlangen des Dienstvorgesetzten abgestellt (und nicht auf die oberste Dienstbehörde).
Einkünfte, die aus dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten erzielt werden, müssen an den Dienstherrn abgeführt werden, soweit sie die in § 9 Abs. 2 S. 1 HmbNVO geltenden Freibeträge übersteigen (vgl. beim Bund § 6 BNV). Nach dieser Landesregelung gelten in Hamburg folgende Freibeträge pro Kalenderjahr, abgestuft nach Besoldungsgruppen:
Die Einkünfte sind gemäß § 12 HmbNVO jährlich abzurechnen, sofern sie die Bagatellgrenze von 500 Euro (brutto) pro Kalenderjahr übersteigen. Für Vertreter Hamburgs in Unternehmensorganen gilt die Regelung in § 11 HmbNVO und die dort in Abs. 2 S. 3 genannten Freibeträge. Die Haftung des Beamten bei Regressansprüchen im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten ist in § 71 HmbBG inhaltsgleich mit der Bundesvorschrift (§ 67 BBG) geregelt.
Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur
Die Inanspruchnahme dienstlicher Infrastruktur für Nebentätigkeiten ist in § 69 Abs. 4 HmbBG geregelt.
Nebentätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern
§ 73a HmbBG regelt die Nebentätigkeit von Ruhestandsbeamten und Versorgungsempfängern. Er stimmt mit der Bundesregelung (§ 69a BBG) überein.
Nebentätigkeitsregelungen in Hamburg und beim Bund
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