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§ 40 Unfallruhegehalt
(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines Dienstunfalls nach Absatz 1 vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur Berechnung des Unfallruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 hinzugerechnet; § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 6 erhöht sich um 20 vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 662 /3 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 71,75 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 16 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt bis zur dritten Anpassung gemäß § 80 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 16 Absatz 6 Sätze 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für die Berechnung des Mindestunfallruhegehalts nach Absatz 3 Satz 2.