Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland |
Zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetes von Hamburg
§ 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
(1) § 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes keine Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.