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Hamburgisches Besoldungsstrukturgesetz

Artikel 2

Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
„Familienzuschlag und Besoldungsergänzungszuschuss“.

1.2 Hinter dem Eintrag zu §45 wird folgender Eintrag eingefügt:
„§45a Besoldungsergänzungszuschuss“.

1.3 Hinter dem Eintrag zu §50 wird folgender Eintrag eingefügt:
„§50a Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Notfallsanitäterausbildung“.

2. In §28 Absatz 2 Nummer 2 werden hinter der Textstelle „Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern,“ die Wörter „Ehegattinnen und“ eingefügt.

3. Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:
„Familienzuschlag und Besoldungsergänzungszuschuss“.

4. §45 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

4.1 In Satz 1 werden die Wörter „die Ehegattin eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte einer Beamtin oder Richterin“ durch die Wörter „die Ehegattin oder der Ehegatte einer Beamtin oder Richterin oder eines Beamten oder Richters“ ersetzt.

4.2 In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Ehegatten“ durch das Wort „Eheleute“ ersetzt.

5. Hinter §45 wird folgender §45a eingefügt:

„§45a Besoldungsergänzungszuschuss

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Zahlung eines Familienzuschlags nach §45 Absatz 2 in Verbindung mit §45 Absatz 1 Nummern
1, 2 und 5 haben, wird ein Besoldungsergänzungszuschuss gewährt, sofern ihr Familieneinkommen die in Anlage VIIa aufgeführten jährlichen Bemessungswerte unterschreitet. Der Besoldungsergänzungszuschuss wird auf schriftliche Anzeige bei der zuständigen Personalstelle
gewährt. §7 Absatz 1 findet Anwendung.

(2) Das jährliche Familieneinkommen nach Absatz 1 bemisst sich nach der der Beamtin oder
dem Beamten zustehenden Besoldung aus
Grundgehalt, Amtszulagen, allgemeiner Stellenzulage, Sonderzahlungen und Familienzuschlägen. Bei Verheirateten wird zusätzlich das BruttoErwerbseinkommen oder das Brutto-Erwerbsersatzeinkommen der Ehegattin, des Ehegatten,
der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt; in
den Fällen des §45 Absatz 1 Nummer 5 werden
Unterhaltsansprüche der Beamtin oder des Beamten gegenüber der geschiedenen Ehegattin,
dem geschiedenen Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner, deren
Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, berücksichtigt. Bei Beamtinnen und Beamten ist die Besoldung bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung maßgeblich.

(3) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Als Erwerbseinkommen gilt der Bezug von Rente, Beamtenversorgung, Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,

Zusatzversorgungsleistungen und Betriebsrenten. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in
entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen.

(4) Anzeigende nach Absatz 1 sind verpflichtet, Nachweise zum Familieneinkommen beizubringen. Änderungen beim Familieneinkommen sind unverzüglich der zuständigen Personalstelle mitzuteilen.

(5) Die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten Stellen sind berechtigt, die zum Zwecke der Bewilligung und Bemessung des Besoldungsergänzungszuschusses erforderlichen personenbezogenen Daten der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners der Beamtin oder des Beamten, sowie der nach §45 Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kinder zu verarbeiten. Für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gelten ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) die Bestimmungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67). Die §§85 bis 92 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), in den jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt.

(6) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, die Bemessungswerte bei weiteren Kindern sowie die sich für die Stufen der Besoldungsgruppen ergebenden Beträge auf Basis der Berechnung der in der Anlage VIIa ausgewiesenen Beträge bekannt zu geben.“

6. Hinter §50 wird folgender §50a eingefügt:
„§50a Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Notfallsanitäterausbildung Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter im Rahmen der Ausbildung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.“

7. Anlage II wird wie folgt geändert:

7.1 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe B 3 wird hinter der Textstelle

„Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor 3) 4)
– bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde –
– als ständige Vertretung einer Senatsdirektorin
oder eines Senatsdirektors der Besoldungsgruppe B 6 –“
die Textstelle
„– als ständige Vertretung der Direktorin oder des
Direktors bei der Bürgerschaft –“
angefügt.

7.2 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe B 6 werden die Wörter „Direktorin oder Direktor bei der Bürgerschaft“ gestrichen.

7.3 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe B 7 werden hinter der Überschrift die Wörter „Direktorin oder Direktor bei der Bürgerschaft“ eingefügt.

8. Anlage VII erhält die aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

9. Hinter Anlage VII wird die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage VIIa eingefügt.

10. Anlage IX erhält die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


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