Hamburgisches Beamtengesetz: § 97 Geschäftsordnung und Verfahren

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§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren

(1) 1Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. 2Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.


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