Hamburgisches Beamtengesetz: § .96a

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§ 96a 

(1) 1Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. 2Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Daten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. 3Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests und über ärztliche Behandlungen sowie Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. 4Kindergeldakten können mit Unterlagen über die Besoldung oder die Versorgung verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) 1Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. 2Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Organisationseinheit geführt werden. 3Nebenakten (zur Personalakte gehörende Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die Personal verwaltende Organisationseinheit nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder mehrere Personal verwaltende Organisationseinheiten für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Organisationseinheit erforderlich ist. 4In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang zu Personalaktendaten in Dateien.

(4) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verwendet werden.


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