Hamburgisches Beamtengesetz: § 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

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§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstorts aufzuhalten.


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