Hamburgisches Beamtengesetz: § 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

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§ 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

1Auskünfte an die Presse erteilen die Senatoren der Senatsämter und Fachbehörden, der Präsident des Rechnungshofs sowie die Leiter der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Sie können dieses Recht auf andere Personen übertragen.


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