Hamburgisches Beamtengesetz: § 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

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§ 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) 1Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. 2Danach entscheidet die nach § 52 Absatz 1 zuständige Stelle.


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