Hamburgisches Beamtengesetz: § 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten

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§ 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten

(1) 1Das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr ist für die Beamten die Altersgrenze. 2Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(2) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, Leiter und Lehrer an staatlichen Schulen, am Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung mit dem Ende des letzten Monats des Schulhalbjahres (31. Januar oder 31. Juli), wissenschaftliches und künstlerisches Personal an staatlichen Hochschulen mit dem Ende des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) 1Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des Monats, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, als dauernd in den Ruhestand versetzt.


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