Hamburgisches Beamtengesetz: § 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes 

§ 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

1Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 41 bis 52. 2Sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.


mehr zu: Hamburgisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024