Hamburgisches Beamtengesetz: § 31 Entlassung durch Verwaltungsakt

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§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt

Die Abordnung oder Versetzung in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn wird von der zuständigen Stelle des abgebenden Dienstherrn im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des aufnehmenden Dienstherrn angeordnet; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären und in der Verfügung zum Ausdruck zu bringen.


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