Hamburgisches Beamtengesetz: § 135a

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§ 135a 

(1) 1Ämter mit leitender Funktion im Sinne von § 135 Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die
1. Ämter der Besoldungsordnung B,
2. der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden,
3. Ämter der Leiter öffentlicher Schulen.

(2) Nicht unter Absatz 1 fallen
1. Ämter beim Rechnungshof,
2. Ämter bei der Bürgerschaft,
3. die Ämter der Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter bei der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg und der Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg,
4. Ämter, die von § 41 Absatz 1 erfasst werden, sowie
5. Ämter, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden."

(3) 1Die Ämter mit leitender Funktion werden im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren übertragen. 2Danach kann das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder erneut für eine Amtszeit von fünf Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden. 3Im Anschluss an die Zweitübertragung auf Zeit soll das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, eine weitere Berufung auf Zeit ist nicht zulässig. 4Eine abweichende Dauer der Amtszeiten kann gesetzlich bestimmt werden. 5Eine Bestellung auf Zeit für insgesamt mehr als zehn Jahre ist nicht zulässig.

(4) 1In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
2Der Landespersonalausschuss (§ 102) kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(5) 1Vom Tage der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne von Absatz 1 ruhen für die Dauer dieses Verhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten oder Richter zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. 2Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. 3Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(6) 1Erhält ein Beamter ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter. 2Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, so beginnt eine erneute erste Amtszeit.

(7) 1Dem Beamten kann nach einem Wechsel in ein anderes Amt mit leitender Funktion, das in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft ist, das zuvor innegehabte Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die Amtszeiten in Ämtern mit leitender Funktion insgesamt fünf Jahre betragen haben. 2Hat der Beamte zuvor mehrere Ämter mit leitender Funktion innegehabt, so wird ihm das Amt übertragen, das der niedrigsten Besoldungsgruppe angehört. 3Eine weitere Beförderung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 zulässig.

(8) Endet das Beamtenverhältnis auf Zeit, ohne dass das Amt mit leitender Funktion erneut auf Zeit oder auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wird, lebt das ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das ruhende Richterverhältnis auf Lebenszeit wieder auf.


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