Hamburgisches Beamtengesetz: § 134

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§ 134 

(1) Für die Mitglieder und die weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs spricht die Ernennung, die Entlassung und die Zurruhesetzung der weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs aus. 2Sie bzw. er trifft die Entscheidung nach § 6 Absatz 3 und § 45 Absatz 3 und nimmt den von den weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs nach § 62 zu leistenden Diensteid ab.


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