Hamburgisches Beamtengesetz: § 127 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst und am Studienkolleg

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§ 127 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst und am Studienkolleg

Der Senat kann Ausnahmen von § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 auch aus anderen als den in § 6 Absatz 3 genannten Gründen zulassen.

 


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