Hamburgisches Beamtengesetz: § 122 Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren

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§ 122 Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren

(1) Der Beamte des uniformierten Vollzugsdienstes hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und -ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.

(2) 1Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Anwärterbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen. 2Die Heilfürsorge wird nicht als Sachbezug auf die Besoldung angerechnet.

(3)*) 1Polizeivollzugsbeamte, die spätestens seit dem 31. Dezember 2004 ohne Unterbrechung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen und nicht nach Absatz 2 heilfürsorgeberechtigt sind, haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Dienstbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen; während einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. 2Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet.

(4) 1Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von der zuständigen Behörde erlassenen Heilfürsorgebestimmungen. 2In diesem Rahmen besteht freie Arztwahl. 3Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.

(5) 1Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe darüber hinaus beziehungsweise daneben nicht gewährt werden. 2Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. 3Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 85. 4Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

*) § 122 Absatz 3 ist auch anzuwenden auf die Polizeivollzugsbeamten und Feuerwehrbeamten, die sich am 31. Dezember 2004 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes befunden haben und nach dem 31. Dezember 2004 im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamte oder Feuerwehrbeamte in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden. (§ 2 des 27. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 28. 12. 2004 (HmbGVBl. S. 511))


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