Hamburgisches Beamtengesetz: § 12 Rücknahme der Ernennung

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§ 12 Rücknahme der Ernennung

(1) 1Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. 2Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 nicht zugelassen war oder
2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.


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