Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

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§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1. Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte),

2. Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte),

3. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg.

Ausgenommen sind

1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und

2. ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter.

(2) Auf die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.


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