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§ 89a
(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach § 76 a, § 76 b, § 76 c, § 89 oder § 95 a oder nach Regelungen für nicht im Beamtenverhältnis stehende Bedienstete beantragt oder verfügt, ist der Bedienstete auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 76 a, 76 b, 76 c und 89 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
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