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Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes
§ 76a
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Dienstvorgesetzte kann Umfang und Dauer der Teilzeitbeschäftigung auch nachträglich beschränken, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
(2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gilt § 69 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe, dass entgeltliche Tätigkeiten in dem Umfang ausgeübt werden dürfen, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden könnten. Darüber hinaus darf der Dienstvorgesetzte im öffentlichen Interesse Nebentätigkeiten genehmigen, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.
(3) Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
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