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§ 9 Heilbehandlungen
(1) Die Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit ärztlich oder zahnärztlich schriftlich angeordnete Inhalationen, Krankengymnastiken und Bewegungsübungen, Massagen, Packungen, Hydrotherapien, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlungen, Elektrotherapien, Lichttherapien, logopädische Behandlungen, Beschäftigungstherapien (Ergotherapien) und podologische Behandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig. Saunabäder und das Schwimmen in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Rehabilitationsbehandlung (§ 20) oder einer Kur (§ 21) gehören nicht zu den beihilfefähigen Heilbehandlungen.
(2) Die Behandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten, einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten, einer Logopädin oder einem Logopäden, einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten, einer Masseurin oder einem Masseur, einer Masseurin und medizinischer Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischem Bademeister oder einer Podologin oder einem Podologen durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden oder werden mit ihr zugleich in erheblichem Umfang berufsbildende oder allgemein bildende Zwecke verfolgt, sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche, gesondert durchgeführte und berechnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen nach Absatz 1
1. für bestimmte therapeutische Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen und
2. durch Höchstsätze und Höchstgrenzen für die Behandlungsanzahl je Krankheitsfall für bestimmte therapeutische Leistungen begrenzen.
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