Beihilfeverordnung des Landes Hamburg: § 5 Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen

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§ 5 Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen

Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers beihilfefähig; dies gilt nicht für Maßnahmen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden.


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