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§ 3 Begrenzung der Beihilfen
(1) Bei der Anwendung des § 80 Absatz 1 Satz 5 HmbBG, wonach die Beihilfe zusammen mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten darf, sind Leistungen, die
1. von der gesetzlichen Krankenversicherung,
2. von der sozialen Pflegeversicherung,
3. auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen,
4. aus einer privaten Schadenversicherung einschließlich einer privaten Krankenversicherung, soweit diese nicht eine Summenversicherung darstellt,
5. von einer privaten Pflegeversicherung nach Maßgabe des § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in der jeweils geltenden Fassung oder zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI
zu den geltend gemachten Aufwendungen gewährt werden, zu berücksichtigen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 5 bis 28 genannten Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird, in ihrer tatsächlichen Höhe. Bei Anwendung des § 80 Absatz 1 Satz 5 HmbBG bleiben Aufwendungen nach § 25 Absatz 2 und § 27 Absatz 1 unberücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. In Fällen, in denen Leistungen einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten oder der sozialen Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich; die Leistungen werden nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
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