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§ 29 Übergangsvorschriften
(1) Auf die am 1. Oktober 1985 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, Richterinnen und Richter im Ruhestand und entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie früheren Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 HmbBG) und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie auf sonstige Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 HmbBG) finden § 80 Absatz 1 Satz 5 HmbBG und § 3 keine Anwendung, wenn diese Personen zu dem genannten Zeitpunkt in einem Festkostentarif einer privaten Krankenversicherung versichert sind; dies gilt nur, solange dieser Tarif beibehalten wird.
(2) Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen aus Anlass einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus und für entsprechende Leistungen werden in den Fällen, in denen Personen vor dem 1. Oktober 1985
1. wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten gesondert berechenbare ärztliche Leistungen einer bestimmten Ärztin oder eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben und in denen es sich als notwendig erweist, dass dieselbe Ärztin oder derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt,
2. wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten gesondert berechenbare Leistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung auf Grund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans fortgesetzt wird,
3. trotz ausreichender Versicherung wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen oder in denen diese Leistungen eingestellt worden sind und in denen die Mehraufwendungen auf Grund dieser Leiden oder Krankheiten entstanden sind,
4. das 70. Lebensjahr vollendet haben,
nach den Vorschriften der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 26. Juni 1973 (HmbGVBl. S. 234) in der am 30. September 1985 geltenden Fassung abgewickelt; dies gilt in den Fällen der Nummern 1 und 2 nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war. § 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch Leistungen aus einer Versicherung für gesondert berechenbare Wahlleistungen berücksichtigt werden.
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